Rechtliches zu Fassadenbegrünung

Im Allgemeinen müssen bei dem (Aus-)Bau von Fassadenbegrünung die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Diese sind allerdings von dem jeweiligen Bundesland abhängig und können daher auch stark variiren, weshalb wir uns im Folgenden auf einen Teil der Regelungen der Freien und Hansestadt Hamburg beschränken.
Zu allererst ist es wichtig, dass bei Fassadenbegrünung vor allem die brandschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten sind, da Pflanzen an Fassaden (vor allem bei geringer Bewässerung) eine grundsätzliche Brandlast darstellen, allerdings wird Fassadenbegrünung nicht als Außenwandbekleidung eingeordnet, da es sich bei Pflanzen nicht um Baustoffe bzw Bauprodukte handelt, die zu einer Außenwand zusammengefügt werden könnten. An Außenwände von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 werden hierbei keine konkreten baurechtlichen Anforderungen gestellt, da diese Gebäude für die Feuerwehr grundsätzlich leichter zugänglich sind.

An Fassadenbegrünung von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 werden widerum Anforderungen gestellt, beispielsweise:
– Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen müssen so ausgebildet werden, dass „eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist“ (diese Anforderungen gelten allerdings nicht für die Begrünung von Balkonbrüstungen)
– Außenwände oder Außenwandbekleidungen müssen entweder aus nichtbrennbaren oder aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen (vlg. ebenso §26 Absatz 3 HBauO)
– Bei der Begrünung ab Gebäudesockeln muss ein Mindestabstand von 2,50 Metern zu jeglichen Kraftfahrtzeugen, Fahrrädern und Abfallbehältern gewährleistet werden (oder es müssen andere entsprechende baurechtlichen Vorkehrungen getroffen werden), um eine Brandübertragung zu verhindern
– Die Fassadenbegrünung muss einen horizontalen Abstand von mindestens 1 Meter zur „Brandwand“ einhalten
– Rettungswege müssen im Brandfall vor herabfallender Begrünung geschützt sein
– Notwendige Treppenraumwände dürfen unter bestimmten Umständen begrünt werden (siehe Seite 3 der FAQ zur Fassadenbegrünung)
– Gebäudeabschlusswände dürfen grundsetzlich nicht begrünt werden, allerdings kann im Einzelfall die Erlaubnis erteilt werden (siehe Seite 3 des FAQ zur Fassadenbegrünung).
– Die Fassadenbegrünung bei Sonderbauten wie z-B. Hochhäuser, Schulen und weiteren bedarf grunsätzlich einer „Einzelfallbetrachtung“.

Eine Baugenehmigung für Fassadenbegrünung ist nur notwendig, wenn es sich bei der Begrünung um nichterdgebundene Fassadenbegrünung handelt und das betroffene Gebäude einer der Gebäudeklassen 4 und 5 zugeordnet ist.

Quellen: https://www.hamburg.de/contentblob/15338528/841116a2d9cab530ea66405bba6cc9d3/data/faq-bauordnungsrechtliche-anforderungen-an-fassadenbegruenungen.pdf ; https://www.baunetzwissen.de/brandschutz/tipps/publikationen-planungshilfen/faq-bauordnungsrechtliche-anforderungen-an-fassadenbegruenungen-7953404 ; https://www.sieker.de/fachinformationen/regenwasserbewirtschaftung/verdunstung/article/fassadenbegruenung-187.htmlhttps://www.hamburg.de/baugenehmigung/3884800/faqshbauo/

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